Stiftungssatzung


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

 

Die Stiftung führt den Namen

 

Karl Megerle Stiftung zur Förderung von Kinder- und Jugendhilfe.

 

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
64287 Darmstadt.

 

 

§ 2 Zweck der Stiftung

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und der Kinder- und Jugendhilfe in besonderer Notlage, die auch die Unterstützung in der medizinischen Versorgung und Betreuung umfasst. Die Förderung soll Kindern und Jugendlichen die Chance geben, sich entsprechend ihrer Begabungen und Fähigkeiten zu entwickeln – unabhängig von ihrer Nationalität, sozialem Stand und Religion -.

 

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

  • Förderung von Projekten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung sowie Vorhaben freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe sofern durch diese Massnahmen Bildung und Erziehung gefördert werden,
  • Förderung von aussergewöhnlichen und neuen Vorhaben vornehmlich regionaler Träger der Kinder-  und Jugendarbeit, die nicht aus den laufenden Mitteln der Träger oder der Teilnehmer finanziert werden können,
  • Förderung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder ihres finanziellen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  • Unterstützung in der medizinischen Versorgung und Betreuung.

 

Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, im steuerlich zulässigen Umfang unterstützt.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf niemand, auch nicht die Stifter selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Rechte der Begünstigten

 

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.

 

 

§ 5 Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens

 

Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus:

 

  • 2.000.000 EUR (zwei Millionen)

 

Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates zulässig.

 

Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt ist (Zustiftungen).

 

 

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr

 

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter (Spenden).

 

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7 Organe der Stiftung

 

Organe der Stiftung sind:

 

  • der Vorstand
  • der Stiftungsrat

 

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Abweichend von Satz 1 kann ihnen durch Beschluss des Stiftungsrats auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

 

 

 

§ 8 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

 

Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Personen, darunter einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stifter gehören dem Vorstand zeitlich unbefristet als Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende an. Solange Sie oder einer von Ihnen dem Vorstand angehören bestellen sie auch den stellvertretenden Vorsitzenden und alle weiteren Vorstandsmitglieder. Die Stifter sind berechtigt, das Amt jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres niederzulegen. Der Vorstand hat mehrheitlich aus Mitgliedern der Familienstämme Möller oder Weissmantel zu bestehen und die Abstammung ist nachzuweisen.

 

Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet ausser im Todesfall

 

a)    durch Niederlegung zum Ende eines Geschäftsjahres,

b)    durch Ablauf von 5 Jahren bzw. bei Vollendung des 70. Lebensjahres,

c)    durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den Stiftungsrat.

 

Ein ausscheidendes Mitglied nach Buchstabe b) bleibt bis zur Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

 

Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Vorstand bestellt der Stiftungsrat jeweils auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder das / die neuen Vorstandsmitglieder. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden der Stifter und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

 

Von den Stiftern bestellte Vorstandsmitglieder können von diesen, andere Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer zwei Drittel – Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrats. Bei Abberufung durch den Stiftungsrat ist das betroffene Mitglied vorher zu hören.

 

 

§ 9 Vorstand - Aufgaben, Beschlussfassung

 

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter.

 

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er sollte mindestens zu zwei Sitzungen jährlich zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

 

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
  • die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
  • die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
  • die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
  • die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
  • die Wahl der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorstandes
  • die Erstellung einer Geschäftsordnung

 

Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einlädt.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Solange die Stifter Mitglied des Vorstandes sind, können keine Beschlüsse gegen die Stimme der Stifter gefasst werden.

 

Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 10 Stiftungsrat - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

 

Der Stiftungsrat besteht aus 3 höchstens 5 Mitgliedern und müssen mehrheitlich und nachweislich aus Mitgliedern der Familienstämme Möller und Weissmantel bestehen. Solange die Stifter dem Vorstand angehören, werden die Mitglieder des Stiftungsrats von den Stiftern bestellt. Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Vorstand bestellt der Stiftungsrat auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen die Mitglieder des Stiftungsrats.

 

Bezüglich der Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates gilt § 8, Absatz 2 b) analog.

 

Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

 

Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

 

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

Ein Mitglied des Stiftungsrats kann vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer zwei Drittel – Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

§ 11 Stiftungsrat - Aufgaben, Beschlussfassung

 

Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

 

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben (§§ 4, 9 dieser Satzung)
  • Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
  • Beschlüsse nach § 7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung)
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung
  • Bestätigung und Prüfung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 9 dieser Satzung), sofern sie nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt und geprüft worden sind
  • Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 10 dieser Satzung
  • Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)

 

Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.

 

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 5 dieser Satzung (Vermögensumschichtungen) ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Für die Beschlüsse nach § 12 (Satzungsänderungen u.a.) und § 13 (Vermögensanfall) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

 

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats und des Vorstands erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsrats- und Vorstandsmitglieder zustande kommt.

 

Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Bei einer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist zu beachten, dass der Zweck gemäss § 2 dieser Satzung auch weiterhin erfüllt wird. Der ursprüngliche Wille der Stifter ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats sowie des Vorstands.

 

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

 

§ 13 Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Stiftung oder gemeinnützige Organisation, die den Zweck dieser Stiftung gemäss § 2 dieser Satzung weiterverfolgt.

 

 

§ 14 Stiftungsbehörde

 

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt

 

Darmstadt, 01.Dezember 2013